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Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Pfandsystem, Verpackungen, Rückgabe, Recycling und Rücknahme finden Sie hier.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Pfandsystem, Verpackungen, Rückgabe, Recycling und Rücknahme finden Sie hier.
Ab 1.1. 2025 werden alle geschlossenen Getränke in Kunststoff-Flaschen und Metalldosen mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter bepfandet. Diese sind durch das Pfandlogo gekennzeichnet.
Das Pfand umfasst alle geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Getränkeeinwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter. Ausgenommen sind:
Nicht bepfandet werden auch Sirupe, da diese zwar in weitestem Sinne Getränke sind, aber nicht zum unmittelbaren Verzehr gedacht sind.
Sirupe sind nicht Teil des Pfandsystems, da sie zwar in weitestem Sinne Getränke sind, aber nicht zum unmittelbaren Verzehr gedacht sind.
Nein, Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff, die eine andere Form als die einer Flasche haben, sind nicht umfasst.
Alle Getränkeverpackungen, die dem Einwegpfand unterliegen, sind sichtbar mit dem Pfandlogo gekennzeichnet.
Pro Verpackung werden 25 Cent beim Verkauf eingehoben.
Auf der Packung ist das Pfandlogo abgebildet, der EAN-Code ist eindeutig zugeordnet und kann auch mittels App gecheckt werden.
Das gemeinsame Ziel von Handel und Industrie sowie des Klimaschutzministeriums ist, durch die Vorbereitungsarbeit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH ein höchst effizientes, serviceorientiertes und transparentes System aufzubauen, das eine reibungslose Abwicklung des Einwegpfandes für die Konsument:innen garantiert.
Dazu müssen die Logistik und die Prozesse für die Abwicklung mit den Produzent:innen, Importeur:innen und Rücknehmer:innen aufgebaut werden und die Rücknahmeautomaten angeschafft werden.
PET und Aluminium sind wichtige Wertstoffe: Derzeit werden in Österreich aber nur rund 70% aller PET-Flaschen nach dem Gebrauch gesammelt und entsprechend dem Recyclingkreislauf wieder zugeführt. Bis 2027 muss das Sammelziel von 90% erreicht werden.
Mit dem Pfandsystem wird qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungen ermöglicht, damit die Rezyklate für neue PET-Flaschen und Aluminiumdosen eingesetzt werden können.
Gleichzeitig wird Littering, damit ist das achtlose Wegwerfen von Abfällen in der Umwelt gemeint, von Einweggetränkeverpackungen vermieden.
Die Europäische Union verpflichtet nicht zu einem Pfandsystem, aber zur Erfüllung von Sammelquoten für Einwegplastik-Verpackungen. Mit der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes im Dezember 2021 (Kreislaufwirtschaftspaket) wurde ausgehend von der „EU Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“, die bis 2029 eine verpflichtende 90% Sammelquote auf Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff vorsieht, die Grundlage für das Pfandsystem gelegt.
Der Gesetzgeber gibt in der Verordnung genau vor, welche Verpackungen dem Pfand unterliegen, das sind Einweg Kunststoff-Flaschen und Getränkedosen.
Für Verpackungen mit destilliertem Wasser wird kein Pfand eingehoben, sofern dieses nicht als Trinkwasser geeignet ist.
Die Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall.
Der Gesetzgeber gibt diesen Pfandsatz in der Verordnung vor, dieser beträgt 25 Cent.
Sowohl Einweggetränkeverpackungen und Mehrweggetränkeverpackungen können im Handel an den dafür vorgesehenen Automaten zurückgegeben werden.
Die Pfandhöhe ist unterschiedlich: Einweggetränkeverpackungen werden einheitlich mit 25 Cent bepfandet, das Pfand von Mehrwegflaschen ist abhängig von der Verpackung.
Zusätzlich zu den Automaten im Handel ist die Rückgabe von Einweggetränkepackungen an den Verkaufsstellen der Produkte, auch bei (Online)Lieferdiensten, möglich. Ausgenommen von der Möglichkeit der direkten Rückgabe sind Getränke-Verkaufsautomaten oder, wenn die Lieferung von Getränken über einen Post- oder Paketzusteller oder eine Spedition erfolgt.
Die Einwegpfand-Produkte sind durch ein einheitliches Pfandlogo gekennzeichnet.
In Österreich wird analog zu vielen skandinavischen Ländern ein zentrales System mit einer zentralen Stelle aufgebaut. Im Gegensatz dazu verfügt z.B. Deutschland über ein dezentrales System mit mehreren Abwicklungsstellen. Für Konsument:innen unterscheiden sich die Systeme kaum.
Einen Überblick über die einzelnen Pfandsysteme in Europa finden Sie auf der Website der DRS Association.
Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH kümmert sich als zentrale Stelle um alle organisatorischen und strukturellen Agenden des Einweg-Pfandsystems.
Eigentümer der zentralen Stelle ist der Trägerverein Einwegpfand, zu dessen Mitgliedern die führenden Getränkeproduzent:innen, Handelspartner:innen und Verbände zählen. Weitere Informationen finden sie auf der Website des Vereins.
Das österreichische Pfandsymbol und der EAN-Code müssen auf allen Gebinden bei der Rückgabe einwandfrei erkannt und von Rücknahmeautomaten sowie von Mitarbeiter:innen, die manuell zurücknehmen, gelesen werden können. Daher ist es notwendig, dass die Gebinde unzerdrückt sind und das Etikett noch vollständig angebracht ist. Nur so können Gebinde eindeutig dem österreichischem Pfandsystem zugeordnet und der Pfandbetrag ausbezahlt werden.
Einwegpfand-Verpackungen werden an allen Verkaufsstellen zurückgenommen, an denen sie ausgegeben wurden. Ausgenommen sind Getränkeautomaten und Post- und Paketzusteller. Die Rücknahme erfolgt entweder manuell oder wird über Rücknahmeautomaten abgewickelt.
Bei der manuellen Rücknahme haben die Betreiber:innen nur die Getränkeverpackungen in der üblichen Verkaufsmenge und Füllmenge zurückzunehmen.
Beispiel: Eine Bäckerei verkauft ausschließlich Getränke der Marke X in 0,5 Liter PET-Flaschen. Es werden daher 0,5 Liter PET-Flaschen zurückgenommen, aber auch von der Marke Y und Z. Nicht zurückgenommen werden daher Aluminiumdosen oder PET-Flaschen in anderen Größen, wenn sie die Bäckerei nicht verkauft.
Voraussetzung für die Retournierung des Pfands ist, dass das österreichische Pfandlogo und der Barcode (EAN-Code) deutlich erkennbar sind. Die Verpackung muss leer, unzerdrückt und das Etikett vollständig auf der Verpackung vorhanden und lesbar sein. Nur so kann erkannt werden, ob es sich bei der Verpackung um eine Flasche oder Dose handelt, die im österreichischen Pfandkreislauf geführt wird.
Wird die Verpackung abgelehnt, kann kein Pfand ausbezahlt werden. Bitte entsorgen Sie die Verpackung fachgerecht.
Die Rücknahme wird für wieder geschlossene Flaschen sowie geöffnete Flaschen mit und ohne Verschluss möglich sein.
Produkte, die ab Anfang 2025 bereits am Pfandsystem teilnehmen, sind eindeutig mit dem Pfandlogo gekennzeichnet und wurden mit dem neuen GTIN-Code (ehemals EAN-Code) registriert. So können sie auch von Rücknahmeautomaten eindeutig identifiziert werden.
In der Übergangsfrist bis 31.März 2025 dürfen Produkte abgefüllt werden, die noch nicht am Pfandsystem teilnehmen. Diese Produkte tragen kein Pfandlogo und werden ohne Einhebung eines Pfands verkauft.
Der Verkauf dieser Produkte ist bis 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes gestattet.
Voraussetzung für die Retournierung des Pfands ist, dass die Getränkeverpackung leer, unzerdrückt und das Etikett vollständig auf der Verpackung vorhanden und lesbar ist. Nur so kann erkannt werden, ob es sich bei dem Gebinde um eine Flasche oder Dose handelt, die im Pfandkreislauf geführt wird.
Bitte alle Verpackungen, die nicht bepfandet sind, in den bestehenden Sammelsystemen entsorgen und nicht in den Restmüll werfen. Hier finden Sie alle Infos welche Materialien wie entsorgt werden sollen: Österreich sammelt (oesterreich-sammelt.at).
Beim Entsorgen in anderen Sammelsystemen, wird Recycling sichergestellt. Allerdings verlieren Sie dadurch den Pfandbetrag.
Generell werden alle Produkte, die dem Pfand auf Einweggetränkeverpackungen unterliegen und mit dem Pfandlogo gekennzeichnet sind, zurückgenommen. Darunter fallen alle geschlossenen Kunststoff-Flaschen und Metalldosen mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter, ausgenommen Milchprodukte bzw. Produkte mit einem Milchanteil von mehr als 51%. Ebenfalls ausgenommen sind Sirupe.
Nicht ausgenommen sind: "pflanzliche Milchsorten" (Sojamilch, Hafermilch etc).
Achten Sie darauf, dass die Verpackung leer, unzerdrückt und das Etikett vollständig auf der Verpackung vorhanden ist. Der Barcode sowie das österreichische Pfandlogo müssen einwandfrei erkennbar sein. Der Flaschenverschluss muss für die Rückgabe nicht auf der Flasche sein. Er darf aber auf der Flasche sein.
Zusätzlich zum Pfandlogo kann mittels App über den Barcode der Verpackung kontrolliert werden, ob die Verpackung bepfandet ist.
Bei Rücknahmeautomaten sind keinerlei Einschränkungen über die Anzahl der zurückgegebenen Verpackungen vorgesehen.
Bei Verkaufsstellen mit manueller Rücknahme werden nur die pro Kaufakt verkaufsüblichen Stückzahlen zurückgenommen.
Beispiel: Eine Bäckerei verkauft pro Kund:in ca. 2-3 Flaschen, daher wird sie pro Kund:in auch nur diese Flaschenstückzahl zurücknehmen.
Über Rücknahme-Automaten kann jede beliebige, im Pfandkreislauf befindliche Verpackung zurückgegeben werden.
Grundsätzlich gilt für die manuelle Rücknahme: Wird eine Packungsgröße (z.B. 0,5 Liter Kunststoff-Flasche oder 0,25 Liter Dose) an einer Verkaufsstelle verkauft, müssen diese Flaschen oder Dosen auch wieder zurückgenommen werden, auch von anderen Marken als an der konkreten Verkaufsstelle erhältlich.
Die Rücknahme ist auf die pro Kaufakt üblichen Stückzahlen beschränkt.
Beispiel: Ein:e Würstelstand-Betreiber:in oder ein Lieferdienst muss NICHT 20 Einwegpfand-Verpackungen pro Person zurücknehmen, da er:sie pro Kaufakt durchschnittlich nur 1-2 Flaschen oder Dosen ausgibt.
Er:sie muss KEINE Getränkedosen zurücknehmen, wenn er:sie nur Kunststoff-Flaschen verkauft.
Beim Rücknahmeautomat ist die Rückgabe aller bepfandeten Getränkeverpackungen, unabhängig von Anzahl, Packungsgröße oder Marke, möglich.
Generell müssen die Verkaufsstellen mit manueller Rücknahme nur jene Packungsgrößen zurücknehmen, die sie selbst verkaufen, unabhängig von der Marke.
Beispiel: Eine Trafik verkauft ausschließlich 0,25 Liter Getränkedosen, muss daher auch nur solche (egal welcher Marke, mit Pfandlogo) zurücknehmen.
Beispiel: Ein:e Konsument:in, die im Supermarkt eine 2 Liter PET-Flasche kauft, kann diese nur an Verkaufsstellen mit manueller Rücknahme retournieren, die eine solche Verpackung konkret im Sortiment haben.
Beim Rücknahmeautomat ist die Rückgabe aller bepfandeten Getränkeverpackungen, unabhängig von Anzahl, Packungsgröße oder Marke, möglich.
Nein, bitte entsorgen Sie die Verpackung fachgerecht in einem herkömmlichen Sammelsystem.
Nein, bitte entsorgen Sie die Verpackung fachgerecht in einem herkömmlichen Sammelsystem.
Am Getränkeautomaten wird meist die nächste Rücknahmestelle kommuniziert werden. Sie können die Verpackung an allen Verkaufsstellen retournieren, die diese Packungsgröße im Sortiment hat (unabhängig von der Marke).
Ja, wenn auf der Verpackung das Pfandlogo abgebildet ist, ist die Rückgabe ganz normal bei einem Rücknahme-Automaten möglich.
Bitte wenden Sie sich an Recycling Pfand Österreich unter office@ewp-oe.at
Bitte schicken Sie uns alle Informationen zur Verkaufsstelle und, wenn vorhanden, den Kassabon, der den Pfandbetrag ausweist, sowie ein Foto vom Produkt an office@ewp-oe.at.
Bitte schicken Sie uns alle Informationen zum Vorfall an office@ewp-oe.at.
Nein, denn für das Einwegpfandsystem erhalten alle Flaschen und Dosen neue Strichcodes und werden mit dem Pfandlogo gekennzeichnet. Nur diese werden von Rückgabeautomaten erkannt bzw. von den manuellen Rücknehmern zurückgenommen und die 25 Cent ausbezahlt.
Kunststoff und Aluminium sind wichtige Sekundärrohstoffe und Ressourcen für den Recyclingkreislauf. Für die Wiederverwertung von Kunststoff-Flaschen und Aluminiumdosen ist eine hohe Sammelquote unerlässlich.
Studien belegen, dass durch das Pfandsystem eine höhere Verwertungsquote und Verfügbarkeit sichergestellt wird – und damit auch eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Und nicht zuletzt landen weniger Kunststoff-Flaschen und Aluminiumdosen als Abfall im Restmüll und in der Natur.
Mit der Sammlung von Kunststoff-Flaschen über das Pfandsystem wird hochwertiges Recycling ermöglicht. So können recyceltes Plastik (Rezyklate) und Metalle wieder in Getränkeverpackungen eingesetzt werden.
Ziel ist es, in Österreich beginnend mit 2025 eine 80%ige Sammelquote für Kunststoff-Flaschen zu erreichen und die erforderliche 90%ige Sammelquote bereits 2027 zu erzielen.
Ja. Durch die Sammlung über das Pfandsystem steht ein nur sehr wenig verunreinigter Wertstoff für den Recyclingprozess zur Verfügung.
Kunststoff und Aluminium kann als Ressource im Wertstoffkreislauf gehalten werden und ein „Downcycling“ (Erklärung: Unter dem Prozess des Downcyclings versteht man die Umwandlung eines Produktes zu einem qualitativ schlechteren Endprodukt) wird vermieden.
So können aus alten Flaschen und Dosen wieder neue Verpackungen werden.
Das Material wird nach der Sammlung von Recycling Pfand Österreich sortiert und wieder an die Produzent:innen zurückverkauft. Diese verwenden dieses wertvolle Material dann wieder für die Produktion von Kunststoff Flaschen oder Aludosen.
Die SUP (Single Use Plastic) Richtlinie der EU 2019/904 gibt den Produzent:innen ab 2025 vor, dass jede Pet Flasche einen Anteil von 25% recyceltem Material beinhalten muss. D.h. die Produzent:innen müssen auf recyceltes Material zugreifen können, um diese Vorgabe zu erfüllen.
Die Vorgabe über den Anteil des recycelten Materials steigt über die nächsten Jahre kontinuierlich an. 2029 muss dieser Anteil bereits 30% betragen.
In Österreich wird ein Großteil der gesammelten Kunststoff Flaschen in den verschiedenen Recyclinganlagen weiterverarbeitet. Dort werden die Flakes intensiv gereinigt und durch Aufschmelzen. Filtration und Granulierung auf hohe lebensmitteltaugliche Qualität gehoben.
Pflichten: Erstinverkehrsetzer (= Getränkeproduzenten, Getränke-Importeuere) müssen sich als Erstinverkehrsetzer im EWP Portal anmelden und auch ihre Produkte anmelden. Weiters müssen Erstinverkehrsetzer den Produzenten Beitrage entrichten.
Rechte: Dafür haben Erstinverkehrsetzer das Zugriffsrecht auf das recycelte Material seiner Gebinde.
Ausländische Unternehmen müssen zudem einen österreichischen Bevollmächtigten benennen, der im Namen der Unternehmen die Verpflichtungen, die sich aus der Pfandverordnung ergeben, erfüllt.
Die Registrierung ist über ein Online Registrierungs-Portal ab den Früh-Sommer 2024 möglich. Begleitend dazu wird auch eine Anleitung zum Portal veröffentlicht werden.
Produkte dürfen bis 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes verkauft werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden.
Vor dem 1.1.2025 dürfen aber keine Pfandprodukte in Verkehr gesetzt werden!
Für jedes Getränk in Einwegpfandflaschen und Metalldosen, das ab 1.1.2025 in Verkehr gebracht wird, muss das entsprechende Pfand von 25 Cent an Recycling Pfand Österreich abgeführt werden. Das inkludiert auch Sponsoringware, Samples, Muster, Gratisware und Haustrunk.
Als in Verkehr gesetzt gilt und ist daher an Recycling Pfand zu melden:
Als NICHT in Verkehr gesetzt gilt und ist daher nicht an Recycling Pfand zu melden:
Sonderfall Rückholung:
Ja, für jedes Getränk, muss das entsprechende Pfand von 25 Cent an Recycling Pfand Österreich abgeführt werden. Dies gilt auch für Gratisware, da für diese Flaschen und Dosen dann auch von den Rücknehmer:innen 25 Cent Pfand bei der Rückgabe ausbezahlt werden.
Auch wenn pfandpflichtige Getränke gratis verteilt/ gesampelt werden, so besteht eine Rücknahmeverpflichtung.
Es gibt diese Möglichkeiten der Rücknahme:
1) man wird manueller Rücknehmer
2) man ernennt eine alternative Rücknahmestelle, wenn an einem hochfrequentierten Ort verteilt wird
Ja, für jedes Getränk, muss das entsprechende Pfand von 25 Cent an Recycling Pfand Österreich abgeführt werden. Dies gilt auch für Gratisware, da für diese Flaschen und Dosen dann auch von den Rücknehmer:innen 25 Cent Pfand bei der Rückgabe ausbezahlt werden.
Unternehmen müssen in der in der Verordnung vorgesehenen Übergangsfrist nur jene Gebinde, die Teil des Einwegpfandsystems sind (neue EAN-Codes, Pfandlogo) melden. Nur für diese Gebinde erfolgt die Abrechnung.
Alle Produzent:innen und Importeur:innen von Einweggetränkeverpackungen, die ihre Produkte in Österreich verkaufen, müssen sich über Recycling Pfand Österreich registrieren.
Die Registrierung ist Voraussetzung für die Zulassung des Getränkeartikels bzw. dessen Verpackung und ist für die Einhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Produzentenbeiträge als auch für die Einzahlung der Pfandbeträge erforderlich.
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Die Registrierung ist für die Einhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Produzentenbeiträge als auch für die Einzahlung der Pfandbeträge erforderlich.
Das Produkt muss vor Inverkehrsetzung in Österreich registriert und freigegeben worden sein. Wichtig: Bitte beachten Sie die Vorlaufzeiten für die Registrierung. Alle Details dazu finden Sie auf dieser Website.
Nein, nach Ablauf der Übergangsfrist mit 31.12.2025, müssen alle in Österreich verkauften Produkte, die dem Pfand auf Einwegverpackungen unterliegen, ausnahmslos registriert werden.
Die Registrierung ist über den Login-Bereich der Website von Recycling Pfand Österreich möglich.
Ja, das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) enthält in § 79 Strafbestimmungen für das zuwider handeln gegen die Pfandverordnung, die nach § 14c AWG erlassen wurde. Das Zuwiderhandeln stellt daher eine Verwaltungsübertretung dar und die Strafhöhe kann bis zu 8.400 Euro betragen.
Die Produzentengebühr wird pro abgesetztem Stück und auf Basis der Absatzmeldungen gemeinsam mit dem Pfandbetrag in Rechnung gestellt.
Die Vorgabe der Berechnung findet sich in der Verordnung unter §10.
Die Vorgaben zur Errechnung der Registrierungskosten finden sich in der Verordnung unter §22 (3). Diese werden nach der Registrierung an die Produzent:innen verrechnet. Die Gebühr muss bezahlt sein, bevor das jeweilige Produkt samt dessen Verpackung (SKU) final in das Datenbankregister des Pfandsystems aufgenommen werden kann.
Nein, für bepfandete Einweggetränkeverpackungen, die ab 01.01.2025 mit neuem Barcode und dem österreichischen Pfandlogo in Verkehr gesetzt werden und für die der Pfandbetrag eingehoben wird, ist kein Entgelt für die Entpflichtung mehr zu entrichten, sondern die Produzentengebühr.
Kein Entgelt ist für die Verpackung, die Etiketten, Verschlüsse und Deckel zu entrichten.
Ja, das Pfandlogo darf nur in Kombination mit einem neuen GTIN-Code verwendet werden, da das die einzige Möglichkeit ist, das Produkt von den bereits im Markt befindlichen zu unterscheiden.
Für internationale EAN-Codes gibt es Ausnahmen, die aber auch höhere Gebühren bedingen.
Jedes Produkt muss, für die Konsument:innen gut sichtbar, mit dem Pfandlogo gekennzeichnet sein. Alle Informationen dazu finden sich im Produzentenhandbuch.
Der Verkauf der mit dem Pfandlogo gekennzeichneten Produkte darf mit 1.1.2025 beginnen. Die Verordnung ermöglicht, dass Produkte bis 31. März 2025 noch ohne Pfandlogo abgefüllt und danach bis 31.12.2025 ohne Pfandeinhebung verkauft werden dürfen (Übergangsbestimmung). Ab 1.1.2026 dürfen ausschließlich nur mehr registrierte Produkte mit Kennzeichnung verkauft werden.
Alle lt. Definition zu bepfandende Produkte, die in Österreich verkauft werden, müssen das Pfandlogo sichtbar tragen. Dieses kann auch für Kleinstmengen mittels Sticker/Aufkleber an der Verpackung angebracht werden. Deshalb gilt, dass auch internationale und importierte Produkte ausnahmslos registriert werden müssen.
Internationale GTIN-Codes sind erlaubt.
Für Produkte in Kleinstmengen und Importware besteht die Möglichkeit, Sticker/Aufkleber von Recycling Pfand Österreich auf den Produkten zu platzieren. Details dazu finden sich im Produzentenhandbuch.
Ja, es gibt eine Übergangsfrist bis Ende 2025. Bei Produkten ohne Pfandlogo darf kein Pfand eingehoben werden und die Verpackung wird auch nicht als Einwegpfandverpackung zurückgenommen. Die Sammlung dieser Artikel erfolgt nach wie vor über herkömmliche Sammelsysteme (zB gelber Sack). Alle ab 1. April 2025 abgefüllten Produkte müssen registriert und entsprechend gekennzeichnet sein.
Ab 2026 müssen alle in Österreich verkauften Produkte registriert und mit dem Pfandlogo versehen sein.
Alle Informationen dazu finden sich im Produzentenhandbuch.
Gemäß der Pfandverordnung treffen für diese Fälle der Lohnabfüllung die Auftraggeber (also die Markeneigentümer) der Lohnabfüller diese Verpflichtungen. Diese haben somit die jeweiligen Produkte zu registrieren und die Kennzeichnung mit dem Pfandlogos zu veranlassen.
Die Pfandverordnung regelt für diese Fälle der Lohnabfüllung klar, dass den Auftraggebern (also den Markeneigentümern) der Lohnabfüller das Vorkaufsrecht zukommt.
Sofern Ihr Unternehmen lediglich als ein Abgeber in der Wertschöpfungskette agiert und Getränke nicht direkt an Letztverbraucher weitergibt, sind Sie nicht zur Rücknahme der restentleerten Verpackungen und Auszahlung des Pfandbetrages verpflichtet. Diese Pflichten treffen grundsätzlich den Letztvertreiber. Es macht auch keinen Unterschied, ob Sie die Ware an Letztvertreiber etwa in Form eines Kommissionsgeschäftes oder mittels Eigentumsvorbehalts übergeben.
Es steht Ihnen aber frei, mit den Letztvertreibern eine Sondervereinbarung zu treffen und die zurückgenommenen Getränkeverpackungen selbst abzuholen. In diesem Fall erfolgt die Abholung durch Recycling Pfand Österreich oder Lieferpartner:innen bei einem Ihrer definierten Unternehmensstandorte.
Die Einhebung des Pfandes durch Händler oder Produzenten erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (§ 4 Abs 1 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl II Nr 283/2023). Für Händler und Produzenten stellt das Pfand daher einen durchlaufenden Posten dar, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt (§ 4 Abs 3 UStG). Bei Anwendbarkeit der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bzw Rechnungslegungspflicht muss auf dem Kassabeleg / der Rechnung das Pfand in einer eigenen Zeile, mit einem Umsatzsteuersatz von 0%, ausgewiesen werden. Ergänzend kann der Vermerk "Verrechnung im Namen und auf Rechnung der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH" angeführt werden.
Gegengleich erfolgt auch die Rückerstattung des Pfandes durch Rücknehmer im Namen und auf Rechnung der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH. Die Rückerstattung hat ebenfalls ohne Umsatzsteuer zu erfolgen; der Gutschriftsbetrag muss auf der Rechnung / dem Kassabeleg als eigene Zeile, mit einem Umsatzsteuersatz von 0% ausgewiesen werden.
Diese Regelung gilt vorbehaltlich, da die finale Zustimmung der Behörden noch ausständig ist.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Downloadbereich in Form eines Infoblattes zur Verrechnung und Verbuchung des Einwegpfandes.
Das Pfandlogo ist eine Gewährleistungsmarke dessen Nutzung sehr streng geregelt ist. Es darf ausschließlich von registrierten Produkten zur Produktkennzeichnung oder zur Kennzeichnung von registrierten Rücknahmestellen verwendet werden. Die Logoverwendung für die Kennzeichnung von Rücknahmestellen darf nur über das von der EWP zu Verfügung gestellte Datenpaket erfolgen.
Um das Logo zu bekommen, registrieren Sie sich im EWP-Portal als Erstinverkehrsetzer. So bekommen Sie Zugang zum Nutzungslizenzvertrag. Erst wenn dieser unterzeichnet hochgeladen wird, wird das Logo in Druckqualität bereitgestellt. Sollte die Vertragsunterzeichnung im System noch nicht freigeschalten sein, können wir nach der Erstinverkehrsetzer Registrierung den Vertrag auch gerne zur Unterzeichnung zusenden. Die Logoverwendung ist ausschließlich mit unterzeichnetem Nutzungslizenzvertrag erlaubt! Wird das Logo schon dringend benötigt kontaktieren Sie uns bitte unter office@ewp-oe.at.
Ja, Sie dürfen diesen Hinweis an einer beliebigen Stelle am Etikett anbringen. Es gibt im österreichischen Pfandsystem keine Verpflichtung oder Empfehlung für diesen Hinweis. Ein Pfandgebinde muss jedoch mit dem österreichischen Pfandlogo gekennzeichnet sein. Der Hinweis ist aber erlaubt, sofern es sich um ein Produkt mit einem nationalen GTIN handelt und kein internationaler GTIN ist.
Die Registrierung im EWP Portal in der Rolle als Exporteur wird im Laufe des 1. Quartal 2025 möglich sein. Wenn Sie schon vor der Registrierungsfreischaltung Mengen exportieren, dokumentieren Sie diese exportierten Mengen mit den zugehörigen Unterlagen. Sie können die Pfandgutschrift dafür nachträglich einreichen.
Eine Registrierung als Rücknehmer ist notwendig um
- die ausbezahlten Pfandbeträge rücküberwiesen zu bekommen und
- Säcke und Plomben im System bestellen zu können.
Der Registrierungsprozess wird ab Herbst 2024 im Login-Bereich auf dieser Website gestartet werden. Die Registrierung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn auch der Rücknehmervertrag unterzeichnet ist. Anschließend ist es Ihnen möglich Säcke und Plomben für die Sammlung online zu bestellen.
Ausnahme: Wenn ich als Rücknehmer:in die zurückgenommenen Flaschen und Dosen selber zu einem Rücknahmeautomaten bringe und dort zurückgebe, braucht es keine Registrierung. Ich bekomme den vorher an meine Kund:innen ausbezahlten Pfandbetrag bei der Rückgabe am Rücknahmeautomat mittels Gutschein ausbezahlt.
Die Registrierung muss im Laufe des Jahres 2024 erfolgen.
Die Registrierung erfolgt über das Portal von Recycling Pfand Österreich. Eine Anmeldung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die manuelle Rücknahme in plombierten Säcken über Lieferpartner:innen oder direkt über Recycling Pfand Österreich erfolgen soll.
Bei sehr kleinen Rückgabemengen können Sie sich das Pfand durch die Rückgabe der Flaschen und Dosen direkt bei Rücknahmeautomaten auszahlen lassen. Eine Registrierung ist dafür nicht notwendig.
Erfolgt eine Abholung in plombierten Säcken über Recycling Pfand Österreich oder über Ihre:n Logistikpartner:in, wird der Einwegpfandbetrag der gesammelten Leergebinde nach erfolgter Zählung regelmäßig ausbezahlt. Für diesen Prozess ist eine Registrierung notwendig.
Die Auszahlung bei Automatenrücknahme erfolgt ebenso regelmäßig. Details zur Auszahlung finden sich in den Rücknehmerverträgen. Der Automat muss akkreditiert werden und die:derRücknehmer:in muss sich registrieren.
Der Einsatz für Leergut muss - wie bereits jetzt schon im bestehenden Mehrwegsystem – gut lesbar und eindeutig zuordenbar ausgezeichnet werden.
Die handelsübliche getrennte Auszeichnung des Getränkepreises und des Einsatzes für das Gebinde macht eine leichte Lesbarkeit der Preise möglich.
Alle Details zur Preisauszeichnung finden Sie unter folgendem Link: preisauszeichnung-im-lebensmittelhandel.pdf (wko.at)
Jede:r, der ab 2025 Getränke in Dosen oder Kunststoffeinwegflaschen an Letztverbraucher:innen verkauft, muss diese auch zurücknehmen und ist somit Rücknehmer:in.
Verkauft die:der Großhandelspartner nur an Wiederverkäufer, so ist er kein Letztvertreiber und daher auch nicht rücknahmeverpflichtet.
Achtung: Auch ein:e Gastronom:in kann Letztverbraucher:in sein. Das ist dann der Fall, wenn in Gläser ausgeschenkt wird (zB zum Mischen von Getränken oder Ausschank in Gläser) und die Gebinde nicht in Umlauf gebracht werden. Hier endet die Kette beim Gastronomen und sie:er ist somit Letztverbraucher:in.
In diesem Fall wird empfohlen, dass sich die:der Gastronom:in als manueller Rücknehmer registriert (siehe manuelle Rücknahme) und in den zur Verfügung gestellten plombierten Sammelsäcken die Leergebinde abholen lässt.
Nein, die Transportlogistikkosten werden durch Recycling Pfand Österreich getragen. Die Zwischenlagerung der Säcke bis zur Abholung und die Verladung der Säcke auf den LKW sind Teil der Handling Fee Vergütung.
Unter einem stark frequentierten Ort werden zum Beispiel Einkaufsstraßen, Shoppingcenter, Bahnhofe oder Flughäfen verstanden.
Die Einschätzung, ob sich eine Verkaufsstelle an einem stark frequentierten Ort befindet, muss jede:r Betreiber:in für seine Verkaufsstelle selber treffen.
Um die Ausnahmeregelung einer gemeinsamen alternativen Rücknahmestelle an stark frequentierten Orten geltend zu machen, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
Es sollte sich um einen Rücknahmeautomat handeln, der sich in unmittelbarer Nähe zur Verkaufsstelle (fußläufig) befindet, somit nicht weiter als ca. 300 Meter. Damit ein Rücknahmeautomat als gemeinsame Rücknahmestelle definiert werden kann, muss eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betreiber dieses Rücknahmeautomaten abgeschlossen werden. Weiters müssen die Letztverbraucher über den Standort des Rücknahmeautomaten und die Einlösemöglichkeiten der Pfandbons informiert werden.
Es kann auch ein Rücknahmeautomat in einer Filiale eines Supermarktes als gemeinsame Rücknahmestelle definiert werden, sofern der Supermarktbetreiber damit einverstanden ist. Die Öffnungszeiten des Supermarktes müssen sich nicht mit denen der Verkaufsstelle decken, aber eine regelmäßige Öffnung muss dennoch gewährleistet sein.
Gastronomiebetriebe in denen vor Ort konsumiert wird und Getränke nicht mitgenommen werden (zB Restaurant, Kaffeehaus, Club, Diskothek, Bar), müssen den Pfandbetrag nicht weiterverrechnen und sind auch nicht zur Rücknahme verpflichtet.
Dies ist die einzige Sonderregelung, wo der Pfandbetrag nicht an Konsument:innen weiterverrechnet wird! Diese Ausnahme gilt nicht bei Gastro mit Take away!
ACHTUNG: Der Getränke-Einkauf erfolgt aber IMMER mit Pfandbetrag. Dafür gibt es keine Ausnahme! Um Ihren Pfandbetrag organisiert über die EWP zurück zu bekommen, empfehlen wir die Anmeldung als manueller Rücknehmer. Alternativ können Sie die Gebinde selbst bei einem Rücknahmeautomaten retournieren.
Ein Rücknahmeautomat ist erst ab einer gewissen Anzahl an Verpackungen pro Jahr rentabel und sinnvoll.
Faktoren zur Entscheidung über die Anschaffung eines Rücknahmeautomaten:
Die Rentabilität eines Rücknahmeautomaten und die Wahl des passenden Modells müssen individuell evaluiert werden und kann von uns als EWP nicht beantwortet werden. Kontaktieren Sie die Automatenhersteller für weitere Informationen und Konditionen.
In unserem Downloadbereich finden Sie eine aktuelle Liste mit allen zugelassenen Rücknahmeautomaten und Herstellern.
Die Förderung wird aus Mitteln des Aufbau- und Resilienzplans der Europäischen Union finanziert und läuft bis 2026. Alle Details dazu finden Sie unter folgenden Links.
Der Bon hat einen eindeutigen Bar-Code für die weitere Einwegpfandauszahlung zur Barablöse oder Gutschrift zu enthalten, und ist in klarer und fehlerfreier, deutscher Sprache abzufassen. Zudem sind insbesondere die Anzahl der in den Automaten eingeführten und angenommenen Einweggetränkeverpackungen, der Betrag des Einwegpfandes und die Stelle(n) anzugeben, bei der (denen) der auf dem Einweg-Pfandbon ausgewiesene Gesamtbetrag ausbezahlt wird.
Alle Details dazu finden sich im Handbuch für Rücknahmeautomaten (RVM Handbuch).
Die Automaten müssen über eine permanente Anbindung zu deren Hersteller-System, als auch zu Recycling Pfand Österreich verfügen. So wird die Datenkommunikation inkl. Aktualisierung mit neuen EAN-Codes sichergestellt. Details dazu finden sich im Rücknehmer-Handbuch im Teil Datenmanagement.
Die Möglichkeit einer freiwilligen Spende anstatt der Auszahlung des Pfandwerts kann eingerichtet werden. Die:der Konsument:in muss dabei die Wahl haben, ob sie:er den Pfandwert einer Spende zuführt oder nicht. Für die ordnungsgemäße Abwicklung ist allein der Betreiber des Rücknahmeautomaten verantwortlich. Die EWP ist hierbei nicht involviert und trägt keine Verantwortung für die korrekte Abführung der Spende sowie die Auswahl der Spendenorganisation.
Es müssen bei der manuellen Rücknahme jene Produkte zurückgenommen werden, die über die Verkaufsstelle in Verkehr gesetzt wurden bzw. Verpackungen in gleichen Gebinden.
Grundsätzlich gilt:
Sie/Er muss KEINE Getränkedosen zurücknehmen, wenn sie/er nur Kunststoff-Flaschen verkauft.
Für die manuelle Rücknahme gibt es verschiedene Möglichkeiten und Rahmenbedingungen:
Manuelle Rücknahmestellen sind vorwiegend Geschäfte oder Gastronomieoutlets, in denen die/der Konsument:in nicht verweilt und daher die Flaschen und Dosen meist mitnimmt, an einem anderen Platz konsumiert und dann auch woanders zurückgibt. Daher ist die Rücknahmemenge meist eine viel kleinere Menge als die Verkaufsmenge.
Wird die Flasche oder Dose direkt an der Verkaufsstelle zurückgegeben, erhalten die Konsument:innen ihr Pfand in der Höhe von 25 Cent pro Verpackung ausbezahlt.
Die:der Rücknehmer:in erhält nach der Zählung den Pfandbetrag der zurückgenommenen Verpackungen sowie eine Aufwandsentschädigung von Recycling Pfand Österreich mittels regelmäßiger Abrechnung.
Die:der Konsument:in nimmt die Flasche oder Dose meist mit, trinkt sie unterwegs aus und gibt sie oft bei einem Rücknahmeautomat zurück. Sie:Er kann sie jedoch aber auch wieder an der Verkaufsstelle zurückgeben.
Möchten Sie sich als Rücknehmer:in die Registrierung und den Prozess mit der Sammlung und Zählung mit Säcken sparen, können die zurückgenommenen Flaschen und Dosen auch bei einer Automaten-Rückgabestelle (z.B. bei C&C Märkten) selbst zurückgegeben werden. Der Vorteil ist die prompte Rückerstattung des Pfandes.
Alternativ können Sie sich als Rücknehmer:in bei Recycling Pfand Österreich registrieren und eine direkte Abholung unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren.
Bei Veranstaltungen, bei denen Getränke für begrenzte Dauer in Verkehr gesetzt werden
Wenn ein Event ein hochfrequentierter Ort ist, können mehrere Verkaufsstellen (mindestens 2) eine gemeinsame Rücknahmestelle (in unmittelbarer Nähe, Vereinbarung, Info an Konsumenten) ernennen. Damit sind die einzelnen Verkaufsstellen von der Rücknahme befreit.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie der Sack zur Zählstelle/ Recycling Pfand Österreich gelangt:
Beispiel Bäckereifiliale:
Der volle und plombierte Sack wird entweder
oder
oder
Die Säcke sind ausschließlich über Recycling Pfand Österreich erhältlich (Webportal oder App).
Die Abholfrequenz ist direkt mit Ihrem Getränke-Lieferpartner zu vereinbaren oder richtet sich bei Abholung durch Recycling Pfand Österreich an der Anzahl der abzuholenden vollen Säcken. Werden die Säcke von Recycling Pfand Österreich abgeholt, müssen mindestens 3 volle Säcke abholbereit im System angemeldet werden. Holt ein Getränke-Lieferpartner (=Tarifpartner) die vollen Säcke ab, so ist dies bereits ab 1 vollen Sack möglich.
Der Sack ist so zu befüllen, dass er noch gut verschlossen und plombiert werden kann. Eine spezielle Markierung zur optimalen Befüllung ist am Sack angebracht. Die Säcke sind auf 100 bis 150 Stück ausgerichtet, je nachdem welche Gebindegrößen im Sack enthalten sind.
Nein, diese Flaschen und Dosen müssen vorher nicht gezählt werden, da dies mittels automatisierten Großzählanlagen in der Zählstelle von Recycling Pfand Österreich erledigt wird und sich die Auszahlung des Pfandbetrages nach dieser Zählung richtet.
Die Plomben mit den GTIN-Codes können über den Login Bereich auf der Website angefordert werden.
Bitte geben Sie die leeren Gebinde direkt bei einem Rücknahmeautomaten zurück.
Die Zählanlage von Recycling Pfand Österreich hat in diesem Fall die 119 Verpackungseinheiten gezählt, die den Kriterien des Pfandsystems entsprechen. Nachdem Recycling Pfand Österreich nur Pfand für Flaschen und Dosen ausbezahlen kann, für die sie auch Pfand eingenommen hat, ist leider keine zusätzliche Auszahlung möglich. Recycling Pfand Österreich stellt jederzeit gerne eine detaillierte Auflistung der jeweiligen Gebindezählung des Sacks zur Verfügung.
Generell werden von der Recycling Pfand Österreich-Logistik nur volle Säcke abgeholt. Die Mengenauslegung ist nur ein Durchschnittswert, da je nach Gebindeart und Größe die Anzahl pro Sack stark schwanken kann. Es ist geplant, eine „Soll-Fülllinie“ am Sack aufzudrucken. So kann laufend kontrolliert werden, ob der Sack bereits voll ist und für die Abholung vorbereitet werden kann.
Voraussetzung für die Retournierung des Pfands ist, dass das österreichische Pfandlogo und der Barcode (EAN-Code) deutlich erkennbar sind. Die Verpackung muss leer, unzerdrückt und das Etikett vollständig auf der Verpackung vorhanden und lesbar sein. Nur so kann erkannt werden, ob es sich bei der Verpackung um eine Flasche oder Dose handelt, die im österreichischen Pfandkreislauf geführt wird.
Ist das nicht der Fall, wird die Verpackung abgelehnt und es kann kein Pfand ausbezahlt werden. Bitte weisen Sie den Gast/ Kunden darauf hin, dass die Packung nicht mehr als dem Pfandsystem zugehörig erkannt werden kann und somit kein Pfand ausbezahlt wird. Bitte entsorgen Sie die Verpackung fachgerecht.
Die HACCP-Bestimmungen besagen, dass die als kritisch eingestuften Situationen durch geeignete Maßnahmen beherrscht werden sollen, um ein Risiko für den Verbraucher weitestgehend auszuschließen. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen dazu. Als eine Maßnahme im Einflussbereich der Recycling Pfand Österreich haben wir zB die Sammelsäcke bestmöglich gestaltet. Diese haben eine besonders dicke Materialstärke (erhöhte Reiß- und Durchstichfestigkeit) und sind in den Abmessungen bewusst kleiner und somit platzsparender dimensioniert worden. Die am vollen Sack anzubringende Plombe verschließt diesen bestmöglich und dank der „Zähne“ an der Innenseite der Plombe wird auch ein abrutschen vom verschlossenen Sack vermieden. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der manuellen Sammlung keine scharfen Kanten entstehen, weil die Gebinde in der ursprünglichen Form zurückgenommen werden. Die Organisation am Rückgabeort selbst, kann je nach den örtlichen Gegebenheiten, individuell gestaltet werden. So kann beispielsweise als Zwischenschritt ein kleinerer Abfallbehälter an der Übergabestelle vom Konsumenten an den Rücknehmer platziert werden und dann erst in den anderswo abgestellten, offenen Sammelsack der Recycling Pfand Österreich umgeleert werden. Es wurden seitens Recycling Pfand Österreich alle möglichen Schritte unternommen, um die Rücknehmer bei der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit zu unterstützen.
Hier kommt es darauf an, über welchen Weg die Einweggetränkeverpackungen an die Konsument:innen versendet werden:
Diese Verkaufsform ist wie ein Verkauf über Getränkeautomat einzustufen.
Ja, der Pfandbetrag muss auch eingehoben werden, wenn der Verkauf im Zuge einer Essensbestellung über Lieferdienste erfolgt. Die Essensbot:innen müssen jedoch leere Gebinde nicht zurücknehmen und den Konsument:innen den Pfandbetrag nicht erstatten. Da die Konsument:innen diese Einweggetränkeverpackungen jedoch bei anderen Rücknahmestellen abgeben müssen und somit ein Zusatzaufwand entsteht, ist vom Letztvertreiber:in = Gastronom:in generell ein Ausgleichsbeitrag an Recycling Pfand Österreich zu bezahlen.
Unter unmittelbarer Nähe werden ca. 300 Meter Entfernung zur nächsten Rückgabemöglichkeit verstanden. Um vom Ausgleichsbeitrag befreit zu werden muss am Automaten über diese Rückgabemöglichkeit informiert werden und es muss eine Vereinbarung mit dieser Rückgabestelle getroffen werden.
Minibars werden Gastgewerbebetrieben zugeordnet, bei denen Einwegverpackungen in der Regel vor Ort konsumiert und nicht mitgenommen werden. Daher ist kein Pfandbetrag einzuheben und es gibt auch keine Rücknahmeverpflichtung.
Nein, nur für jene Mengen, die per Post, Paket- oder Frachtverkehrsdienstleister zugestellt werden, ist der Ausgleichsbeitrag zu bezahlen. Jene Mengen, die von Konsument:innen zwar online bestellt, aber im Verkaufslokal abgeholt werden, sind als normale Laden-Einkäufe einzustufen. Da hier die Rücknahme vor Ort gewährleistet werden kann, muss für diese Mengen kein Ausgleichsbeitrag bezahlt werden.