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Müssen auch Großhändler:innen Flaschen und Dosen zurücknehmen?

Jede:r, der ab 2025 Getränke in Dosen oder Kunststoffeinwegflaschen an Letztverbraucher:innen verkauft, muss diese auch zurücknehmen und ist somit Rücknehmer:in.

Verkauft die:der Großhandelspartner nur an Wiederverkäufer, so ist er kein Letztvertreiber und daher auch nicht rücknahmeverpflichtet.

Achtung: Auch ein:e Gastronom:in kann Letztverbraucher:in sein. Das ist dann der Fall, wenn in Gläser ausgeschenkt wird (zB zum Mischen von Getränken oder Ausschank in Gläser) und die Gebinde nicht in Umlauf gebracht werden. Hier endet die Kette beim Gastronomen und sie:er ist somit Letztverbraucher:in.

In diesem Fall wird empfohlen, dass sich die:der Gastronom:in als manueller Rücknehmer registriert (siehe manuelle Rücknahme) und in den zur Verfügung gestellten plombierten Sammelsäcken die Leergebinde abholen lässt.